Die Berufung erstreckte sich lediglich auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie auf die Sanktion (pag. 840 f.). Die Verteidigung beantragte anlässlich ihres mündlichen Parteivortrages an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – abweichend von ihrer Berufungserklärung und den schriftlich zu den Akten gereichten Anträgen – dass die Übertretungsbusse auf CHF 1‘000.00, statt auf CHF 2‘000.00 festzusetzen sei. Der Verfahrensgegenstand wurde mit der Berufungserklärung verbindlich eingeschränkt, was eine nachträgliche Erweiterung verunmöglicht (Art. 399 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).