5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde durch den Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 17.05.2016 nur teilweise angefochten (vgl. Ziff. I.2. Berufung und Anschlussberufung hiervor). Die Berufung erstreckte sich lediglich auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie auf die Sanktion (pag.