1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren, unter Anrechnung von 56 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe. 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung, Löschung DNA-Profil etc.).