Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages ihrerseits Folgendes (pag. 917 ff. bzw. 927 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 27.01.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 01.05.2014 bis 31.05.2015 in F.________, z.N. von E.________ eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;