III. Der Beschuldigte sei in Anwendung der einschlägigen Artikel zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 56 Tagen und unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen, und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten gemäss eingereichter Kostennote auszurichten.