3. der Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz, mehrfach begangen 3.1. in der Zeit von November 2013 bis 30.05.2014 in G.________ durch Beschäftigen oder Dulden von Animierdamen 3.2. am 22./23.05.2014 und am 23.01.2015 in G.________ durch Missachten des Rauchverbots in Gastgewerbe als verantwortliche Person; D.: der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2000.00 an den Strafund Zivilkläger C.________ verurteilt und die Zivilklage soweit weitergehend abgewiesen wurde, dies ohne Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklage;