A.: das Strafverfahren gegen A.________ wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 01.05.2014 bis 31.05.2015 in F.________, z.N. von E.________ eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; B.: der Beschuldigte freigesprochen wurde von den Anschuldigungen