Am 23.05.2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt werde, noch Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend gemacht würden (pag. 849 f.). Die Straf- und Zivilkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen.