Im Sanktionenpunkt werde einzig die Höhe der Freiheitsstrafe angefochten. Der Zivilpunkt (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 744) werde nicht angefochten. Anerkannt würden auch das Urteil im Widerrufsverfahren (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 744) sowie die durch die Vorinstanz getroffenen Verfügungen (Ziff. VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 746 f.). Am 23.05.2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt werde, noch Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend gemacht würden (pag.