2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 03.02.2016 fristgerecht die Berufung an (pag. 762). Die Berufungserklärung ging am 17.05.2016 ebenfalls fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 840 f.). Der Beschuldigte hielt darin fest, die Verfahrenseinstellung und die Freisprüche seien unbestritten. Im Schuldpunkt werde einzig die versuchte schwere Körperverletzung (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 742) angefochten, die übrigen Schuldsprüche würden akzeptiert. Im Sanktionenpunkt werde einzig die Höhe der Freiheitsstrafe angefochten.