744). Schliesslich bestimmte die Vorinstanz die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 745 f.) und traf die notwendigen Verfügungen (Ziff. VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 746 f.).