Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 744 f.). Der dem Beschuldigten mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft BS/BSD Basel vom 12.12.2013 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen à je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen. Die Probezeit wurde um 1 Jahr verlängert und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 744).