2 aufschob. Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘000.00 sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 743). Betreffend den Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 23.05.2014 an den Straf- und Zivilkläger 1. Soweit weitergehend wies es die Zivilklage ab. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (Ziff.