und von Dezember 2013 bis 23.05.2014 in G.________. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei sie 12 Monate davon für vollziehbar erklärte und den Vollzug der Teilstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren