I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 742). Es sprach den Beschuldigten von der Anschuldigung der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, angeblich begangen ca. vom 09.01.2015 bis am 23.01.2015 in G.________ und ca. vom 09.01.2015 bis am 23.01.2015 in G.________, sowie von der Anschuldigung der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz, angeblich begangen in der Zeit von September 2013 bis 31.10.2013 in G.________, frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 742).