Es kann somit davon ausgegangen werden, dass diesem keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind, zumal er nicht anwaltlich vertreten ist. Die Höhe der vom Gesuchsteller an die Gesuchsgegner 2 und 4 auszurichtenden Entschädigungen wird nach Eingang der entsprechenden Kostennoten von Rechtsanwalt Y.________ und Rechtsanwalt Z.________ mit separatem Beschluss bestimmt werden. 8 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 25. April 2016 wird nicht eingetreten.