13. Die Gesuchsgegner 2 und 4 haben als obsiegende Parteien gegenüber dem Gesuchsteller Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a analog StPO). Der Gesuchsgegner 3 hat sich hingegen im Revisionsverfahren nicht vernehmen lassen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass diesem keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind, zumal er nicht anwaltlich vertreten ist.