Parteientschädigung zur Folge. Selbst wenn man von der fehlenden Parteistellung des Gesuchstellers absehen wollte, fehlte es somit zusammengefasst an der Beschwer. 10. Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. III. Kosten 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden auf CHF 600.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 12. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen des Gesuchstellers im Revisionsverfahren (Art. 436 StPO e contrario).