anderem) zum teilweisen Unterliegen des Gesuchsgegners 2 im Zivilpunkt im damaligen oberinstanzlichen Verfahren. Somit hätte die revisionsweise angestrebte Schuldigsprechung des Gesuchsgegners 2 keine Auswirkungen auf die Höhe des vom Gesuchsteller geschuldeten Schadenersatzes und der Genugtuungssumme und damit auch kein (zusätzliches) Unterliegen des Gesuchsgegners 2 bzw. Obsiegen des Gesuchstellers im Zivilpunkt mit daraus folgendem Anspruch auf eine weitergehende Parteientschädigung gegenüber dem Gesuchsgegner 2 bzw. auf eine Reduktion der diesem für seine Aufwendungen im Zivilpunkt geschuldeten