Gegenüber dem Gesuchsgegner 2 hätte er höchstens Anspruch auf eine weitergehende (über die von der 1. Strafkammer bereits gesprochene hinausgehende) Entschädigung für die durch dessen Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen bzw. umgekehrt auf eine Reduktion der dem Gesuchsgegner 2 im Zivilpunkt geschuldeten Parteientschädigung. In Bezug auf die vom Gesuchsgegner 2 adhäsionsweise geltend gemachten Scha- denersatz- und Genugtuungsforderungen wurde von der 1. Strafkammer in ihrem Urteil vom 15. Januar 2016 allerdings bereits berücksichtigt, dass der Gesuchsgegner 2 als Zivilkläger nicht völlig unbeteiligtes Opfer der Auseinandersetzung