429 e contrario StPO). Gegenüber dem Gesuchsgegner 2 hätte er höchstens Anspruch auf eine weitergehende (über die von der 1. Strafkammer bereits gesprochene hinausgehende) Entschädigung für die durch dessen Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen bzw. umgekehrt auf eine Reduktion der dem Gesuchsgegner 2 im Zivilpunkt geschuldeten Parteientschädigung.