432 Abs. 1 StPO). Am Obsiegen des Gesuchsgegners 2 im Strafpunkt und damit an der Verpflichtung des Gesuchstellers zur Ausrichtung einer Parteientschädigung für dessen diesbezüglichen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren würde sich durch die revisionsweise beantragten erstinstanzlichen Schuldsprüche nichts ändern (zum Zivilpunkt sogleich nachstehend). Selber hätte der Gesuchsteller als beschuldigte und verurteilte Person bei einer Schuldigsprechung der Mitglieder der Familie D.________ wegen Raufhandels keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung von Seiten des Kantons Bern für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 e contrario StPO).