ten. Der Gesuchsteller wurde mit Urteil der 1. Strafkammer zur Ausrichtung einer (anteilsmässigen) Parteientschädigung an den Gesuchsgegner 2 verurteilt, weil letzterer im oberinstanzlichen Verfahren im Schuld- und teilweise auch im Zivilpunkt obsiegt hatte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1. lit a StPO). Weil der Gesuchsgegner 2 aber teilweise eben auch unterlegen war, wurde dieser gleichzeitig verurteilt, dem Gesuchsteller eine anteilsmässige Entschädigung für seine Aufwendungen im Zivilpunkt zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO).