Die Anklage gegen die Mitglieder der Familie D.________ wegen Raufhandels war nicht Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und hatte damit auch keine oberinstanzlichen Verfahrenskosten zur Folge. Ausserdem richtet sich die Kostenverlegung im Verfahren vor oberer Instanz nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Am oberinstanzlichen Unterliegen des Gesuchstellers in Bezug auf den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Raufhandels würde sich durch die revisionsweise angestrebte Schuldigsprechung der Mitglieder der Familie D.________ nichts ändern.