6 Würden die Mitglieder der Familie D.________ revisionsweise schuldig gesprochen, hätten sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihre Verteidigungskosten in erster Instanz. Diese Parteientschädigungen wurden jedoch ohnehin dem Kanton Bern auferlegt und nicht der Gesuchsteller zur Bezahlung einer solchen an die Mitglieder der Familie D.________ verurteilt. Die angestrebten Schuldsprüche hätten somit den Gesuchsteller betreffend keine Auswirkungen in Bezug auf die erstinstanzlichen Parteientschädigungen. Die Anklage gegen die Mitglieder der Familie D.__