_ nicht dazu geführt, dass die verurteilten Mitglieder der Familie A.________ nun zusätzlich die auf die Mitglieder der Familie D.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten tragen mussten (vgl. Ziff. V.1. der Erwägungen der 1. Strafkammer in ihrem Urteil vom 15. Januar 2016, Vorakten pag. 861). Revisionsweise erfolgende Schuldsprüche würden somit an der Höhe der vom Gesuchsteller zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten nichts ändern.