Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden vom Regionalgericht zu gleichen Teilen (je 1/6 betreffend jede beschuldigte Person) ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt. Die mit Urteil der 1. Strafkammer erfolgten reformatorischen Schuldsprüche in Bezug auf die Mitglieder der Familie A.________ in oberer Instanz haben aufgrund der Rechtskraft der Kostenverlegung betreffend die Mitglieder der Familie D.________ nicht dazu geführt, dass die verurteilten Mitglieder der Familie A.________ nun zusätzlich die auf die Mitglieder der Familie D.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten tragen mussten (vgl. Ziff.