Darin ist kein schützenswertes Interesse zu sehen. Kommt hinzu, dass die nun vom Gesuchsteller revisionsweise angestrebte Schuldigsprechung der Mitglieder der Familie D.________ – soweit den Gesuchsteller betreffend – keine Auswirkungen auf die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, auf die Ausrichtung von Parteientschädigungen und auf den Zivilpunkt hätte, auch nicht betreffend das Verfahren in oberer Instanz: Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden vom Regionalgericht zu gleichen Teilen (je 1/6 betreffend jede beschuldigte Person) ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt.