Der Gesuchsteller ist deshalb durch die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche und ihre Folgen nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen. Es fehlt ihm damit an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, auch in Bezug auf die sich angeblich daraus ergebenden Folgen im Kosten-, Entschädigungs- und Zivilpunkt. Wie die Gesuchsgegner zu Recht anführen, versucht der Gesuchsteller, auf dem Weg der Revision zuvor versäumte Prozesshandlungen nachzuholen. Darin ist kein schützenswertes Interesse zu sehen.