Wie die Gesuchsgegner zutreffend festhalten, hat sich der Gesuchsteller im Verfahren gegen die beschuldigten Mitglieder der Familie D.________ weder als Strafnoch als Zivilkläger beteiligt und insofern nie Parteistellung erlangt. Er hat mithin nie deren Schuldigsprechung und Bestrafung angestrebt. Der Gesuchsteller ist deshalb durch die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche und ihre Folgen nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen.