9. Die Revision ist ein ausserordentliches, subsidiäres Rechtsmittel. Die Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln ist allgemein in Art. 381 und 382 StPO geregelt, welche Bestimmungen aufgrund ihrer Systematik auch für die Revision Geltung beanspruchen (vgl. Botschaft zu Art. 417 E-StPO mit Verweis auf Art. 389 und 390 E-StPO, BBl 2006 1085 ff., 1318). Legitimiert sind somit grundsätzlich nur die Staatsanwaltschaft und die Parteien. Wie die Gesuchsgegner zutreffend festhalten, hat sich der Gesuchsteller im Verfahren gegen die beschuldigten Mitglieder der Familie D.