Dieser komme hauptsächlich dann zur Anwendung, wenn verschiedene Mitbeteiligte einer Straftat getrennt verfolgt bzw. beurteilt würden und ein Widerspruch zwischen zwei Urteilen insofern anzunehmen sei, als nach den Denkgesetzen eines davon notwendigerweise falsch sein müsse (Ziff. I.4. letzter Absatz der Erwägungen der 1. Strafkammer, Vorakten pag. 847, mit Verweis auf HEER, a.a.O., N. 90 zu Art. 410 StPO).