5 Die 1. Strafkammer hatte in ihrem Urteil vom 15. Januar 2016 erwogen, im Falle eines Schuldspruchs der Mitglieder der Familie A.________ wegen Raufhandels sei allenfalls der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO gegeben. Dieser komme hauptsächlich dann zur Anwendung, wenn verschiedene Mitbeteiligte einer Straftat getrennt verfolgt bzw. beurteilt würden und ein Widerspruch zwischen zwei Urteilen insofern anzunehmen sei, als nach den Denkgesetzen eines davon notwendigerweise falsch sein müsse (Ziff.