Durch das ihn verurteilende Erkenntnis sei er ohne weiteres beschwert (pag. 89). Zulässig sei von Gesetzes wegen nur die Aufhebung des früheren Urteils, ungeachtet der Frage nach dessen materieller Richtigkeit. Selbstverständlich wäre es ihm lieber, wenn auch sein Schuldspruch wegen Raufhandels aufgehoben würde. Diese Möglichkeit sei jedoch vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die neue Verlegung der Kosten aller Verfahrensstadien ergebe sich aus der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 89 f.).