Auch hinsichtlich des Zivilpunkts fehle dem Gesuchsteller mangels Konstituierung als Privatkläger die Rechtsmittellegitimation. Schliesslich habe der Gesuchsteller gegen die Kostenverlegung in oberer Instanz kein Rechtsmittel eingelegt, weshalb auch diesbezüglich keine Veranlassung zu einer Revision bestehe (pag. 73). Der Gesuchsteller stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Revision, da er wegen einer Straftat verurteilt worden sei, für welche er zwingend einen Gegner gehabt haben müsse, welcher aber bisher straffrei geblieben sei (pag. 7). Durch das ihn verurteilende Erkenntnis sei er ohne weiteres beschwert (pag.