Eine solche – auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs problematische – Rechtsmitteleinlegung begründe kein hinreichendes rechtlich geschütztes Interesse (pag. 59). Der Gesuchsgegner 2 bringt darüber hinaus vor, der Gesuchsteller wolle auf dem Wege der Revision früher versäumte Prozesshandlungen, wie die Konstituierung als Privatkläger oder das Erheben einer Berufung bzw. mindestens einer Anschlussberufung nachholen. Dies stelle keinen schützenwerten Rechtsgrund dar (pag. 71). Auch hinsichtlich des Zivilpunkts fehle dem Gesuchsteller mangels Konstituierung als Privatkläger die Rechtsmittellegitimation.