57, mit Verweis auf FINGERHUT, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 47 zu Art. 410 StPO, sowie FRANZ RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage 2014, N. 4 zu Art. 410 StPO). Mit seinen Begehren ziele der Gesuchsteller hingegen darauf ab, ihn – den Gesuchsgegner 4 – zu bestrafen, und nicht etwa darauf, selber freigesprochen oder milder bestraft zu werden. Eine solche – auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs problematische – Rechtsmitteleinlegung begründe kein hinreichendes rechtlich geschütztes Interesse (pag.