Folglich fehle dem Gesuchsteller auch in diesem Punkt die Rechtsmittellegitimation (pag. 45). Der Gesuchsgegner 4 schliesst sich in seiner Stellungnahme zunächst den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an und führt zudem aus, der Gesuchsteller habe es nicht nur unterlassen, sich als Privatkläger zu konstituieren, es komme ihm auch keine Geschädigtenstellung zu, nachdem er weder verletzt noch geschlagen worden sei. Verurteilten oder Freigesprochenen stehe es lediglich zu, ein Revisionsgesuch zu ihren Gunsten zu stellen (pag. 57, mit Verweis auf FINGERHUT, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 47 zu Art.