Auch in Bezug auf die Kostenverlegung sei der Gesuchsteller nicht zur Revision legitimiert. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien, soweit die Mitglieder der Familie D.________ betreffend, nämlich dem Kanton auferlegt worden und soweit in erster Instanz Parteikosten ausgerichtet worden seien, seien diese ebenfalls vom Staat getragen worden. Der Gesuchsteller sei somit diesbezüglich ebenfalls nicht beschwert. Auch in Bezug auf die angestrebten Abänderungen des oberinstanzlichen Urteils fehle es ihm an der