___ legitimiert. Mit anderen Worten komme ihm an einem Schuldspruch Dritter kein rechtlich geschütztes, sondern bloss ein anderweitiges Interesse zu, welches zur Begründung der Rechtsmittellegitimation im Revisionsverfahren nicht genüge (pag. 43, mit Verweis auf MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 16 in fine zu Art. 410 StPO). Auch in Bezug auf die Kostenverlegung sei der Gesuchsteller nicht zur Revision legitimiert.