Die Generalstaatsanwaltschaft führt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme aus, nachdem der Gesuchsteller darauf verzichtet habe, sich im Verfahren gegen die Mitglieder der Familie D.________ als Privatkläger zu konstituieren, habe er in diesem Verfahren auch nie Parteistellung erlangt. Nur wenn er sich zuvor als Privatkläger an jenem Verfahren beteiligt hätte, wäre er indessen zur Revision mit dem Ziel eines Schuldspruchs der Mitglieder der Familie D.________ legitimiert.