7. Das Revisionsbegehren richtet sich gegen rechtskräftige Urteile des Regionalgerichts bzw. des Obergerichts und damit gegen zulässige Anfechtungsobjekte. Die 90-tägige Frist gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO wurde gewahrt. Der Gesuchsteller beruft sich auf einen grundsätzlich zulässigen Revisionsgrund und hat diesen in seiner schriftlichen Eingabe begründet. Die Eintretensvoraussetzungen sind soweit erfüllt. 8. Fraglich und von den Gesuchsgegnern bestritten ist jedoch die Legitimation des Gesuchstellers zur Stellung des Revisionsgesuchs.