alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Gesuchsgegner 3 liess sich innert Frist nicht vernehmen. 5. Der Gesuchsteller hielt in seiner Replik vom 14. Juni 2016 (pag. 87 ff.) an seinen Anträgen fest. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Gesuchsgegner 4 verzichteten explizit auf die Einreichung einer Duplik (pag. 107 f.). Die Gesuchsgegner 2 und 3 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. II. Formelles