3 Der Gesuchsgegner 4 schloss in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2016 (pag. 55 ff.) ebenfalls auf Nichteintreten. Eventualiter beantragte er die Feststellung, dass kein Revisionsgrund nach Art. 410 StPO vorliege, und die Abweisung des Revisionsgesuchs. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auch der Gesuchsgegner 2 beantragte in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2016 (pag. 65 ff.) ein Nichteintreten, eventualiter die Abweisung des Revisionsgesuchs; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.