Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, welches zu einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Zur Begründung brachte der Gesuchsteller vor (pag. 9 ff.), der Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB) erfordere eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung. Diese habe hier zwischen den Familien A._____