von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung z.N. des Gesuchsgegners 2 frei. Weiter stellte die 1. Strafkammer die Rechtskraft der erstinstanzlichen Freisprüche der Mitglieder der Familie D.________ von den Anschuldigungen des Raufhandels, die Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens gegen den Gesuchsgegner 3 wegen einfacher Körperverletzung und die Rechtskraft der Abschreibung des Widerrufsverfahrens gegen den Gesuchsgegner 4 fest (Vorakten pag. 842 ff., Dispositiv pag. 863 ff.).