Mit Urteil vom 15. Januar 2016 (SK 14 381) erklärte die 1. Strafkammer die Mitglieder der Familie A.________ des Raufhandels schuldig, verurteilte sie zu bedingten Geldstrafen, auferlegte ihnen anteilsmässige erst- und oberinstanzliche Verfahrenskosten und verurteilte sie unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Parteikostenentschädigung, von Schadenersatz und einer Genugtuungssumme an den Gesuchsgegner 2. Hingegen sprach sie B.________ von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung z.N. des Gesuchsgegners 2 frei.