Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Beschluss Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 146 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Oktober 2016 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Weber Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher X.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gesuchsgegnerin 1 und D.________ v.d. Rechtsanwalt Y.________ Straf- und Zivilkläger/Gesuchsgegner 2 E.________ Straf- und Zivilkläger/Gesuchsgegner 3 F.________ v.d. Rechtsanwalt Z.________ Straf- und Zivilkläger/Gesuchsgegner 4 Gegenstand Revisionsgesuch vom 25. April 2016 gegen das Urteil des gegen das Urteil der 1. Strafkammer vom 15. Januar 2016 (SK 14 381) bzw. des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. Oktober 2014 (PEN 13 263) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 21. Oktober 2014 (PEN 13 263) sprach das Regionalgericht Bern- Mittelland A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller), seine mitbeschuldigten Söhne B.________ und C.________ (nachfolgend gemeinsam mit dem Gesuchsteller: "Familie A.________“) sowie D.________, E.________ und F.________ (nachfol- gend: Gesuchsgegner 2-4 bzw. "Familie D.________") von der Anschuldigung des Raufhandels frei. Das Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner 3 wegen einfa- cher Körperverletzung wurde infolge Rückzug des Strafantrags eingestellt und das Widerrufsverfahren gegen den Gesuchsgegner 4 als gegenstandslos abgeschrie- ben. Die gegen den die Mitglieder der Familie A.________ gerichtete Zivilklage des Gesuchsgegners 2 wurde auf den Zivilweg verwiesen (Vorakten pag. 609 ff.). Gegen dieses Urteil führte der Gesuchsgegner 2 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern und verlangte im Wesentlichen, die Mitglieder der Familie A.________ seien wegen Raufhandels und B.________ zusätzlich wegen einfa- cher Körperverletzung schuldig zu sprechen, sie seien zu bestrafen sowie zur Be- zahlung von Schadenersatz, Genugtuung und einer Parteikostenentschädigung an ihn zu verurteilen. Mit Urteil vom 15. Januar 2016 (SK 14 381) erklärte die 1. Strafkammer die Mitglie- der der Familie A.________ des Raufhandels schuldig, verurteilte sie zu bedingten Geldstrafen, auferlegte ihnen anteilsmässige erst- und oberinstanzliche Verfah- renskosten und verurteilte sie unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Parteikostenentschädigung, von Schadenersatz und einer Genugtuungssumme an den Gesuchsgegner 2. Hingegen sprach sie B.________ von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung z.N. des Gesuchsgegners 2 frei. Weiter stellte die 1. Strafkammer die Rechtskraft der erstinstanzlichen Freisprüche der Mitglieder der Familie D.________ von den Anschuldigungen des Raufhandels, die Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens gegen den Gesuchsgegner 3 wegen einfacher Kör- perverletzung und die Rechtskraft der Abschreibung des Widerrufsverfahrens ge- gen den Gesuchsgegner 4 fest (Vorakten pag. 842 ff., Dispositiv pag. 863 ff.). 2. Mit Revisionsgesuch vom 25. April 2016 (pag. 3 ff.) gelangte der Gesuchsteller, vertreten durch Fürsprecher X.________, an das Obergericht und stellte folgende Anträge: «1. Die Urteile vom 15. Januar 2016 (SK 14 381) und vom 21. Oktober 2014 (PEN 13 263) seien zu revidieren; 2. Das Urteil vom 21. Oktober 2014 (PEN 13 263) sei betreffend die rechtskräftigen Freisprüche von D.________, F.________ und E.________, sowie betreffend die Verteilung der Verfahrens- kosten und Parteientschädigungen aufzuheben; 3. Das Urteil vom 15. Januar 2016 (SK 14 381) sei betreffend die gutgeheissene Schadenersatz- forderung und Genugtuung von D.________, sowie betreffend die Verteilung der Verfahrenskos- ten und Parteientschädigungen aufzuheben; 2 4. Die Verfahren PEN 13 263 und SK 14 381 seien im Umfang der Revision an das Regionalge- richt Bern-Mittelland zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen; 5. Dem vorliegenden Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung betreffend die Vollstreckung der Urteile vom 21. Oktober 2014 (PEN 13 263) und vom 15. Januar 2016 (SK 14 381) zu ertei- len; 6. D.________, F.________ und E.________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zum Ersatz der Parteikosten von A.________ für das Revisionsverfahren zu verurteilen; Eventuell: 7. D.________, F.________ und E.________ seien wegen Raufhandels zu einer gerichtlich zu be- stimmenden Sanktion zu verurteilen; 8. B.________, C.________, A.________, D.________, F.________ und E.________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zum Ersatz der Verfahrenskosten des obergerichtlichen sowie des erst- instanzlichen Verfahrens zu verurteilen; 9. Die Schadenersatzforderung von D.________ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge ab- zuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. 10. Die Genugtuungsforderung von D.________ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzu- weisen.» Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Gemäss dieser Bestim- mung kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, welches zu einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt be- trifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Zur Begründung brachte der Gesuchsteller vor (pag. 9 ff.), der Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB) erfordere eine wechselseitige tätliche Auseinander- setzung. Diese habe hier zwischen den Familien A.________ und D.________ stattgefunden, während die Mitglieder der Familie A.________ sich untereinander nicht angegriffen hätten. Die rechtskräftigen erstinstanzlichen Freisprüche der Mit- glieder der Familie D.________ von der Anschuldigung des Raufhandels stünden somit in einem unverträglichen Widerspruch zur oberinstanzlichen Verurteilung der Mitglieder der Familie A.________ wegen des gleichen Tatbestands. Das erstinstanzliche Urteil sei deshalb in Bezug auf die Freisprüche der Mitglieder der Familie D.________ sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen [und im Zivilpunkt] aufzuheben. Als Folge hiervon sei auch das oberinstanzliche Ur- teil im Kosten- und Entschädigungspunkt [sowie im Zivilpunkt] aufzuheben. 3. Mit Verfügung vom 29. April 2016 wurde dem Revisionsgesuch antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt (pag. 33). 4. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2016 (pag. 41 ff.), auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten und die Verfahrenskos- ten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 3 Der Gesuchsgegner 4 schloss in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2016 (pag. 55 ff.) ebenfalls auf Nichteintreten. Eventualiter beantragte er die Feststellung, dass kein Revisionsgrund nach Art. 410 StPO vorliege, und die Abweisung des Revisi- onsgesuchs. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auch der Gesuchsgegner 2 beantragte in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2016 (pag. 65 ff.) ein Nichteintreten, eventualiter die Abweisung des Revisionsgesuchs; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Gesuchsgegner 3 liess sich innert Frist nicht vernehmen. 5. Der Gesuchsteller hielt in seiner Replik vom 14. Juni 2016 (pag. 87 ff.) an seinen Anträgen fest. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Gesuchsgegner 4 verzichteten explizit auf die Einreichung einer Duplik (pag. 107 f.). Die Gesuchsgegner 2 und 3 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. II. Formelles 7. Das Revisionsbegehren richtet sich gegen rechtskräftige Urteile des Regionalge- richts bzw. des Obergerichts und damit gegen zulässige Anfechtungsobjekte. Die 90-tägige Frist gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO wurde gewahrt. Der Gesuchsteller beruft sich auf einen grundsätzlich zulässigen Revisionsgrund und hat diesen in seiner schriftlichen Eingabe begründet. Die Eintretensvoraussetzungen sind soweit erfüllt. 8. Fraglich und von den Gesuchsgegnern bestritten ist jedoch die Legitimation des Gesuchstellers zur Stellung des Revisionsgesuchs. Die Generalstaatsanwaltschaft führt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme aus, nachdem der Gesuchsteller darauf verzichtet habe, sich im Verfahren gegen die Mitglieder der Familie D.________ als Privatkläger zu konstituieren, habe er in die- sem Verfahren auch nie Parteistellung erlangt. Nur wenn er sich zuvor als Privat- kläger an jenem Verfahren beteiligt hätte, wäre er indessen zur Revision mit dem Ziel eines Schuldspruchs der Mitglieder der Familie D.________ legitimiert. Mit an- deren Worten komme ihm an einem Schuldspruch Dritter kein rechtlich geschütz- tes, sondern bloss ein anderweitiges Interesse zu, welches zur Begründung der Rechtsmittellegitimation im Revisionsverfahren nicht genüge (pag. 43, mit Verweis auf MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 16 in fine zu Art. 410 StPO). Auch in Bezug auf die Kostenver- legung sei der Gesuchsteller nicht zur Revision legitimiert. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien, soweit die Mitglieder der Familie D.________ betreffend, nämlich dem Kanton auferlegt worden und soweit in erster Instanz Parteikosten ausgerichtet worden seien, seien diese ebenfalls vom Staat getragen worden. Der Gesuchsteller sei somit diesbezüglich ebenfalls nicht beschwert. Auch in Bezug auf die angestrebten Abänderungen des oberinstanzlichen Urteils fehle es ihm an der 4 Rechtsmittellegitimation. Schliesslich sei die Verurteilung zu Schadenersatz und Genugtuung, die der Gesuchsteller abgeändert wissen wolle, unmittelbare Folge seiner von ihm nicht angefochtenen oberinstanzlichen Verurteilung und würde durch eine Verurteilung der Mitglieder der Familie D.________ nicht einfach hinfäl- lig. Folglich fehle dem Gesuchsteller auch in diesem Punkt die Rechtsmittellegiti- mation (pag. 45). Der Gesuchsgegner 4 schliesst sich in seiner Stellungnahme zunächst den Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft an und führt zudem aus, der Gesuchstel- ler habe es nicht nur unterlassen, sich als Privatkläger zu konstituieren, es komme ihm auch keine Geschädigtenstellung zu, nachdem er weder verletzt noch ge- schlagen worden sei. Verurteilten oder Freigesprochenen stehe es lediglich zu, ein Revisionsgesuch zu ihren Gunsten zu stellen (pag. 57, mit Verweis auf FINGERHUT, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Auflage 2014, N. 47 zu Art. 410 StPO, sowie FRANZ RIKLIN, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage 2014, N. 4 zu Art. 410 StPO). Mit seinen Begehren ziele der Gesuchsteller hingegen darauf ab, ihn – den Ge- suchsgegner 4 – zu bestrafen, und nicht etwa darauf, selber freigesprochen oder milder bestraft zu werden. Eine solche – auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs problematische – Rechtsmitteleinlegung begründe kein hinrei- chendes rechtlich geschütztes Interesse (pag. 59). Der Gesuchsgegner 2 bringt darüber hinaus vor, der Gesuchsteller wolle auf dem Wege der Revision früher versäumte Prozesshandlungen, wie die Konstituierung als Privatkläger oder das Erheben einer Berufung bzw. mindestens einer An- schlussberufung nachholen. Dies stelle keinen schützenwerten Rechtsgrund dar (pag. 71). Auch hinsichtlich des Zivilpunkts fehle dem Gesuchsteller mangels Kon- stituierung als Privatkläger die Rechtsmittellegitimation. Schliesslich habe der Ge- suchsteller gegen die Kostenverlegung in oberer Instanz kein Rechtsmittel einge- legt, weshalb auch diesbezüglich keine Veranlassung zu einer Revision bestehe (pag. 73). Der Gesuchsteller stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er habe ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Revision, da er wegen einer Straftat verurteilt worden sei, für welche er zwingend einen Gegner gehabt haben müsse, welcher aber bis- her straffrei geblieben sei (pag. 7). Durch das ihn verurteilende Erkenntnis sei er ohne weiteres beschwert (pag. 89). Zulässig sei von Gesetzes wegen nur die Auf- hebung des früheren Urteils, ungeachtet der Frage nach dessen materieller Rich- tigkeit. Selbstverständlich wäre es ihm lieber, wenn auch sein Schuldspruch wegen Raufhandels aufgehoben würde. Diese Möglichkeit sei jedoch vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die neue Verlegung der Kosten aller Verfahrensstadien ergebe sich aus der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 89 f.). 5 Die 1. Strafkammer hatte in ihrem Urteil vom 15. Januar 2016 erwogen, im Falle eines Schuldspruchs der Mitglieder der Familie A.________ wegen Raufhandels sei allenfalls der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO gegeben. Dieser komme hauptsächlich dann zur Anwendung, wenn verschiedene Mitbeteiligte einer Straftat getrennt verfolgt bzw. beurteilt würden und ein Widerspruch zwischen zwei Urteilen insofern anzunehmen sei, als nach den Denkgesetzen eines davon not- wendigerweise falsch sein müsse (Ziff. I.4. letzter Absatz der Erwägungen der 1. Strafkammer, Vorakten pag. 847, mit Verweis auf HEER, a.a.O., N. 90 zu Art. 410 StPO). 9. Die Revision ist ein ausserordentliches, subsidiäres Rechtsmittel. Die Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln ist allgemein in Art. 381 und 382 StPO geregelt, welche Bestimmungen aufgrund ihrer Systematik auch für die Revision Geltung beanspruchen (vgl. Botschaft zu Art. 417 E-StPO mit Verweis auf Art. 389 und 390 E-StPO, BBl 2006 1085 ff., 1318). Legitimiert sind somit grundsätzlich nur die Staatsanwaltschaft und die Parteien. Wie die Gesuchsgegner zutreffend festhalten, hat sich der Gesuchsteller im Ver- fahren gegen die beschuldigten Mitglieder der Familie D.________ weder als Straf- noch als Zivilkläger beteiligt und insofern nie Parteistellung erlangt. Er hat mithin nie deren Schuldigsprechung und Bestrafung angestrebt. Der Gesuchsteller ist deshalb durch die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche und ihre Folgen nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen. Es fehlt ihm damit an einem rechtlich ge- schützten Interesse an der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, auch in Bezug auf die sich angeblich daraus ergebenden Folgen im Kosten-, Entschädigungs- und Zivilpunkt. Wie die Gesuchsgegner zu Recht anführen, versucht der Gesuchsteller, auf dem Weg der Revision zuvor versäumte Prozesshandlungen nachzuholen. Darin ist kein schützenswertes Interesse zu sehen. Kommt hinzu, dass die nun vom Gesuchsteller revisionsweise angestrebte Schul- digsprechung der Mitglieder der Familie D.________ – soweit den Gesuchsteller betreffend – keine Auswirkungen auf die Verlegung der erstinstanzlichen Verfah- renskosten, auf die Ausrichtung von Parteientschädigungen und auf den Zivilpunkt hätte, auch nicht betreffend das Verfahren in oberer Instanz: Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden vom Regionalgericht zu gleichen Teilen (je 1/6 betreffend jede beschuldigte Person) ausgeschieden und dem Kan- ton Bern auferlegt. Die mit Urteil der 1. Strafkammer erfolgten reformatorischen Schuldsprüche in Bezug auf die Mitglieder der Familie A.________ in oberer In- stanz haben aufgrund der Rechtskraft der Kostenverlegung betreffend die Mitglie- der der Familie D.________ nicht dazu geführt, dass die verurteilten Mitglieder der Familie A.________ nun zusätzlich die auf die Mitglieder der Familie D.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten tragen mussten (vgl. Ziff. V.1. der Erwägungen der 1. Strafkammer in ihrem Urteil vom 15. Januar 2016, Vorakten pag. 861). Revisionsweise erfolgende Schuldsprüche würden somit an der Höhe der vom Gesuchsteller zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten nichts än- dern. 6 Würden die Mitglieder der Familie D.________ revisionsweise schuldig gespro- chen, hätten sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihre Verteidi- gungskosten in erster Instanz. Diese Parteientschädigungen wurden jedoch ohne- hin dem Kanton Bern auferlegt und nicht der Gesuchsteller zur Bezahlung einer solchen an die Mitglieder der Familie D.________ verurteilt. Die angestrebten Schuldsprüche hätten somit den Gesuchsteller betreffend keine Auswirkungen in Bezug auf die erstinstanzlichen Parteientschädigungen. Die Anklage gegen die Mitglieder der Familie D.________ wegen Raufhandels war nicht Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und hatte damit auch keine oberinstanzlichen Verfahrenskosten zur Folge. Ausserdem richtet sich die Kosten- verlegung im Verfahren vor oberer Instanz nach Massgabe des Obsiegens und Un- terliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Am oberinstanzlichen Unterliegen des Gesuchstellers in Bezug auf den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Raufhan- dels würde sich durch die revisionsweise angestrebte Schuldigsprechung der Mit- glieder der Familie D.________ nichts ändern. Die angestrebte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt hätte somit – jedenfalls den Strafpunkt be- treffend – keinen Einfluss auf die Verlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten. Der Gesuchsteller wurde mit Urteil der 1. Strafkammer zur Ausrichtung einer (an- teilsmässigen) Parteientschädigung an den Gesuchsgegner 2 verurteilt, weil letzte- rer im oberinstanzlichen Verfahren im Schuld- und teilweise auch im Zivilpunkt ob- siegt hatte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1. lit a StPO). Weil der Gesuchs- gegner 2 aber teilweise eben auch unterlegen war, wurde dieser gleichzeitig verur- teilt, dem Gesuchsteller eine anteilsmässige Entschädigung für seine Aufwendun- gen im Zivilpunkt zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO). Am Obsiegen des Gesuchsgegners 2 im Strafpunkt und damit an der Verpflichtung des Gesuchstellers zur Ausrichtung einer Parteientschädigung für dessen diesbezügli- chen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren würde sich durch die revisi- onsweise beantragten erstinstanzlichen Schuldsprüche nichts ändern (zum Zivil- punkt sogleich nachstehend). Selber hätte der Gesuchsteller als beschuldigte und verurteilte Person bei einer Schuldigsprechung der Mitglieder der Familie D.________ wegen Raufhandels keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung von Seiten des Kantons Bern für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfah- ren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 e contrario StPO). Gegenüber dem Gesuchsgegner 2 hätte er höchstens Anspruch auf eine weitergehende (über die von der 1. Straf- kammer bereits gesprochene hinausgehende) Entschädigung für die durch dessen Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen bzw. umgekehrt auf eine Re- duktion der dem Gesuchsgegner 2 im Zivilpunkt geschuldeten Parteientschädi- gung. In Bezug auf die vom Gesuchsgegner 2 adhäsionsweise geltend gemachten Scha- denersatz- und Genugtuungsforderungen wurde von der 1. Strafkammer in ihrem Urteil vom 15. Januar 2016 allerdings bereits berücksichtigt, dass der Gesuchs- gegner 2 als Zivilkläger nicht völlig unbeteiligtes Opfer der Auseinandersetzung war, sondern ihn (zivilrechtlich) ein gewisses Mit- bzw. Selbstverschulden traf (Ziff. IV.2. ihrer Erwägungen, Vorakten pag. 859 f.). Dieser Umstand führte (unter 7 anderem) zum teilweisen Unterliegen des Gesuchsgegners 2 im Zivilpunkt im da- maligen oberinstanzlichen Verfahren. Somit hätte die revisionsweise angestrebte Schuldigsprechung des Gesuchsgegners 2 keine Auswirkungen auf die Höhe des vom Gesuchsteller geschuldeten Schadenersatzes und der Genugtuungssumme und damit auch kein (zusätzliches) Unterliegen des Gesuchsgegners 2 bzw. Ob- siegen des Gesuchstellers im Zivilpunkt mit daraus folgendem Anspruch auf eine weitergehende Parteientschädigung gegenüber dem Gesuchsgegner 2 bzw. auf eine Reduktion der diesem für seine Aufwendungen im Zivilpunkt geschuldeten Parteientschädigung zur Folge. Selbst wenn man von der fehlenden Parteistellung des Gesuchstellers absehen wollte, fehlte es somit zusammengefasst an der Beschwer. 10. Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. III. Kosten 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden auf CHF 600.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 12. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen des Gesuch- stellers im Revisionsverfahren (Art. 436 StPO e contrario). 13. Die Gesuchsgegner 2 und 4 haben als obsiegende Parteien gegenüber dem Ge- suchsteller Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a analog StPO). Der Gesuchsgegner 3 hat sich hingegen im Revisionsverfahren nicht vernehmen lassen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass diesem keine entschädi- gungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind, zumal er nicht anwaltlich vertre- ten ist. Die Höhe der vom Gesuchsteller an die Gesuchsgegner 2 und 4 auszurichtenden Entschädigungen wird nach Eingang der entsprechenden Kostennoten von Rechtsanwalt Y.________ und Rechtsanwalt Z.________ mit separatem Beschluss bestimmt werden. 8 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 25. April 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Der Gesuchsteller hat den Gesuchsgegnern 2 und 4 für ihre notwendigen Aufwen- dungen im Verfahren je eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Höhe dieser Entschädigungen wird nach Eingang der Kostennoten von Rechts- anwalt Y.________ und Rechtsanwalt Z.________ mit separatem Beschluss be- stimmt. 4. Rechtsanwalt Y.________ und Rechtsanwalt Z.________ werden aufgefordert, ihre Kostennoten betreffend das Revisionsverfahren einzureichen. 5. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt X.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Gesuchsgegner 2, v.d. Rechtsanwalt Y.________ - dem Gesuchsgegner 3 - dem Gesuchsgegner 4, v.d. Rechtsanwalt Z.________ Mitzuteilen: - dem Einwohnerdienst, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern (gem. Ersuchen im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils der 1. Strafkammer SK 14 381 vom 15. Januar 2016), nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist Bern, 12. Oktober 2016 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9