und wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen vom 22.6.2015 in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 1 bis 3, 139 Ziff. 1, 186 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 5‘200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘176.00.