VII. Verfügungen Beim Beschuldigten wurde ein DNA Profil erstellt und biometrisch erkennungsdienstliche Daten angelegt (pag. 54). Das Bundesamt hat das erstellte DNA Profil fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit zu löschen. Dementsprechend wird dem zuständigen Bundesamt in Bezug auf das vom Beschuldigten angelegte DNA Profil (PCD-Nr. ________) die Zustimmung zur Löschung erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). Ebenso wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrisch erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst.